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Anspruch auf Weihnachtsgeld

Jedes Jahr aufs Neue erfreuen wir uns auf das Weihnachtsgeld. Mit großer Vorfreude kalkulieren wir den Betrag bereits in unsere Planung mit ein. Doch, was geschieht, wenn das Weihnachtsgeld aus bleibt oder nur die Kollegen diesen Zuschuss erhalten?- Habe ich dann etwa keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld? Solche Fälle passieren Jahr für Jahr und immer öfters müssen Gerichte entscheiden. Grundsätzlich ist das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Aber schnell kann es zur Pflicht werden, aus der sich der Chef nicht mehr so leicht befreien kann.

Vorab entscheidet dabei zunächst jedes Unternehmen selbst, ob ein Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Es ist also als eine Art besondere Gratifikation zu verstehen. Verwechselt werden sollte es aber keinesfalls mit dem 13. Gehalt. Denn dieses ist keine Sonderprämie. Das Weihnachtsgeld hingegen schon.

Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag

Einige Unternehmen haben heute noch den Verweis im Arbeitsvertrag enthalten. Demnach wird das Weihnachtsgeld stets freiwillig ausgezahlt. Das alleine reicht jedoch in vielen Fällen nicht. Haben Mitarbeiter in den letzten 3 Jahren das Weihnachtsgeld erhalten, wird es mitunter schnell zu Pflicht. Unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht. Die meisten Gerichte verstehen das Weihnachtsgeld bei einer 3-maligen Zahlung als betriebliche Übung, wodurch die Sonderprämie zum festen Bestandteil wird. Eine Vielzahl von Urteilen fiel dabei stets zu Gunsten der Arbeitnehmer aus.

Urteile Weihnachtsgeld

So urteile im Jahre 2010 das Bundesarbeitsgericht abweisend gegenüber einem Arbeitgeber, der sich auf Freiwilligkeit berief. Als Zuhilfenahme verwies er auf den Absatz im Arbeitsvertrag.

“Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.”

Das jedoch reichte dem Gericht nicht und erkannte die Klausel als nichtig an. Es wies ihn zur Zahlung des Weihnachtsgelds an. Insbesondere an der Widerrufsmöglichkeit störte sich das Bundesarbeitsgericht. Denn Fakt ist auch, eine eigentlich freiwillige Leistung wie das Weihnachtsgeld kann nicht widerrufen werden. Das würde voraussetzen, dass die Leistung nicht freiwillig ist. Im besagten Fall hat das Unternehmen zuvor 5 Jahre lang Weihnachtsgeld ausgezahlt. Als maßgeblich über die besagten 3 Jahre.

Az.: 671/09, BAG, 08.12.2012

Aber auch in einem anderen Fall, urteilte das BAG zu Gunsten des Arbeitnehmers. Dabei berief sich ebenfalls der Arbeitgeber auf Freiwilligkeit, nannte aber zugleich ein Widerrufsrecht. Dieses ließe sich aber in Kombination mit einer freiwilligen Leistung nicht voraussetzen.

Az.: 671/09, BAG, 08.12.2012

Ihr Anspruch

Sofern Ihr Arbeitgeber über 3 Jahre hintereinander Weihnachtsgeld ausgezahlt hat, kann er dieses nicht einfach plötzlich beenden. In vielen Fällen ist bereits ein Anspruch entstanden. Übrigens gilt die Zahlung auch für Teilzeitbeschäftigte. Wird das Weihnachtsgeld in der Firma ausgezahlt, müssen auch Beschäftigte auf Teilzeit in den Genuss der Zahlung kommen. Grundsätzlich dürfen keine Mitarbeiter dabei ausgeschlossen werden. Es dürfen auch keinesfalls nur bestimmte Gruppen berücksichtigt werden. Das würde gegen das Diskriminierungsgesetz verstoßen.

Eine Ausnahme besteht jedoch. Beim Weihnachtsgeld können Arbeitnehmer mit einem höheren Gehalt oder einer leistungsabhängigen Bezahlung ausgeschlossen werden. Ansonsten müssen alle ein Weihnachtsgeld erhalten. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die sich erst kurz im Betrieb finden. Eine Kürzung wegen Krankheit oder bei Elternzeit darf ebenso wenig erfolgen. Das kann nur beim 13. Gehalt geschehen, nicht aber beim Weihnachtsgeld.

 

 

Bild: Thommy Weiss  / pixelio.de