Kategorie-Archiv: Recht & Steuer

Immer häufiger Streit um das Sorgerecht

Lupo / pixelio.de

Kinder werden immer häufiger zum Gegenstand von Streitigkeiten der Eltern. Sobald ein Beziehungsende oder eine Scheidung droht, kommt es immer wieder zu großem Diskussionsbedarf zwischen Vater und Mutter. Hierbei spielt nicht nur das Sorgerecht, sondern auch der Unterhalt eine große Rolle. Insbesondere ist eines immer wieder deutlich zu beobachten. Nach einer Scheidung oder dem Ende der Beziehung wurde zwar zunächst ein Kompromiss gefunden, der auch im Sinne des Kindeswohls geschlossen wurde. In vielen Fällen verbleibt das Kind somit bei der Mutter. Der leibliche Vater bekommt ein Besuchsrecht zugesprochen. Tritt jedoch ein neuer Partner in das Leben der Mutter, lassen sich die Auswirkungen in 45 Prozent aller Fälle direkt beim Besuchsrecht für den leiblichen Vater spüren. Umso tiefer die neue Beziehung wird, desto größer werden die genehmigten Besuchsabstände für den alten Partner. In der Regel dauert es nicht lange, bis es zu größeren Streitigkeiten kommt, die nur noch über den gerichtlichen Weg zu klären sind. Hierbei ist dann vor allem ein/e Fachanwa(e)lt/in für Familienrecht wichtig, damit in aller Ruhe die nötigen Schritte eingeleitet werden können und es zu keinen unüberlegten Handlungen kommt. Gerade letzteres lässt sich häufig beobachten und endet oft in Beleidigungen, Handgreiflichkeiten und anderen Punkten, die das eigene Sorge- oder Umgangsrecht deutlich in Beeinträchtigung ziehen kann.

Eine Scheidung oder ein Beziehungsaus ist immer mit vielen Gefühlen verbunden, die rationell in den wenigsten Fällen verarbeitet werden können. Somit sind verbale Angriffe oder trotziges Verhalten der ehemaligen Partner keine Seltenheit. Kinder, die dazwischen stehen, haben jedoch oft darunter zu leiden. Besonders in den Großstädten nimmt die Zahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen beim Sorgerecht zu. So sind in Hamburg und München seit vielen Jahren immer wieder neue Höchststände zu beobachten. Experten empfehlen deshalb, bereits kurz nach dem Ende einer Beziehung oder vor einem möglichen Ehe aus mit dem Scheidungssanwalt München alle möglichen Schritte und Wägbarkeiten zu besprechen. Gerade beim Sorgerecht geht es vor allem darum, Ruhe zu bewahren. Es ist ein sehr emotionsgeladener Bereich, der häufig zu falschen Worten oder sogar Handlungen verleitet, die sich später bei einer Sorgerechtsverhandlung negativ auswirken können.

Sorgerecht wird immer heftiger

Die offiziellen Zahlen belegen über 200.000 Trennungen, die jährlich von Kindern verkraftet werden müssen. Großstädte sind führend, wie die Statistiken zu Trennung und Scheidung in München belegen. Dabei werden die Kleinen schnell zum Mittelpunkt des Geschehens. Der Streit um das Sorgerecht wird hierbei mittlerweile mit allen Mitteln geführt. Der Streit um das Sorgerecht ist vergleichbar wie mit einem Krieg, bei dem es aber letztlich nur Verlierer gibt, sagte einmal eine Familienrichterin, die tagtäglich das Leid am eigenen Auge im Gerichtsaal miterleben musste. Strafanzeigen, Beleidigungen und Handgreiflichkeiten sind in diesem Bereich keinesfalls mehr nur die Ausnahme. Für die Gerichte wird es immer schwieriger eine Entscheidung zu treffen. Beide Seiten erzählen viele Geschichten und haben in der Regel immer eine große Anzahl von Zeugen dabei. Wer aber tatsächlich die Wahrheit sagt, lässt sich häufig kaum erkennen. In der Regel verbleiben 90 Prozent der Kinder bei der Mutter. Daran änderten auch die neuen Änderungen zu Gunsten der Väter wenig. Doch wo das Kind letztlich verbleibt ist nicht entscheidend (solange das Kindeswohl geachtet bleibt). Viel wichtiger ist jedoch, in welchem Umfang das Umgangsrecht für den anderen Partner eingeräumt wird.

Flugverspätung Entschädigung

So viele Menschen freuen sich auf die schönsten Zeiten im Jahr. Bereits frühzeitig werden Urlaubsreisen an die exotischsten Orte gebucht, um einmal völlig entspannt das Leben zu genießen. Gerade die recht frühe Buchung der Traumreisen ermöglicht in vielen Fällen hohe Preisnachlässe. Besonders Familien sparen für diesen einen Moment lange im Jahr und verzichten auf viele Entbehrungen. Doch was passiert, wenn wieder einmal eine Gewerkschaft zum Streik aufruft, den Flugverkehr lahmlegt oder der Flieger einfach nur Verspätung hat. Wer kommt für den Schaden auf und bezahlt die Flugverspätung Entschädigung. Wir haben uns einmal schlaugemacht und mit Experten gesprochen, damit Sie auf Ihren kommenden Urlaub bei solchen Schwierigkeiten nicht verzichten müssen.

Flugverspätung Entschädigung – So sieht es aus

Die Gesetze zur Flugverspätung Entschädigung wurden erst vor kurzer Zeit deutlich verschärft. Verbraucher haben nun bessere Rechte und Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen. Bereits ab 3 Stunden Verschiebung kann Ihnen eine Flugverspätung Entschädigung von 200 bis zu 600 Euro zustehen. Allerdings kann die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern, wenn außergewöhnliche Umstände zu der Verspätung führten. Außergewöhnliche Umstände können zum Beispiel in schlechten Wetterbedingungen, politischen Instabilitäten oder möglichen Sicherheitsrisiken zu finden sein. In solchen Fällen ist eine Flugverspätung Entschädigung fast immer ausgeschlossen. Ganz besonders schlimm ist auch, dass bei einem Streik grundsätzlich keine Flugverspätung Entschädigung von den Gewerkschaften gezahlt werden muss. Damit werden Passagiere sogar doppelt bestraft. Einige Fluggesellschaften leisten aber in solchen Fällen freiwillig eine kleine Entschädigung. Eine Umbuchung ist selbstverständlich und erfolgt kostenfrei.

Betreuungspflicht besteht aber immer
Grundsätzlich aber haben die Gesellschaften eine Betreuungspflicht (EU-Richtlinie 261/2004). Darunter ist sowohl die Unterbringung, die Verpflegung und sogar die Erfrischung der betroffenen Passagiere zu verstehen. Die Richtlinie besagt, dass Ihnen ab 2 Stunden Wartezeit zwei eMails, Essen und Getränke gewährt werden müssen. Auch die Überachtung im Hotel kann dazugehören. Wer länger als 5 Stunden warten muss, kann sogar direkt vom Beförderungsvertrag zurücktreten und die Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Bei Streik zu beachten
Auch wenn ein Streik angekündigt ist, sind Sie verpflichtet, pünktlich am Flughafen zu erscheinen. Sie können aber in den meisten Fällen Rücksprache mit den Sonderhotlines der Fluggesellschaften nehmen und sich dort über Verspätungen in Kenntnis setzen lassen. Statt sich über Verspätungen zu ärgern, nutzen Sie den Anlass für einen Einkaufsbummel oder einen entspannten Spaziergang. Manchmal kann es helfen, im Internet ein wenig nach guten Sonderangeboten zu surfen. In diesem Zusammenhang ist uns ein Reiseshop aufgefallen, der mit den genau richtigen Produkten verlockt.- viele Reisetaschen sind bereits zwischen 50 € und 100 € erhältlich.Wichtig ist es auf jeden Fall, Ruhe zu bewahren und nachfolgende Punkte für eine spätere Flugverspätung Entschädigung zu beachten.

Besonders wichtig

Für die spätere Flugverspätung Entschädigung sollten Sie unbedingt Beweise sammeln. Manchmal ist es sogar sinnvoll, die Abflugdisplays mit den Verspätungen zu fotografieren. Sinnvoll kann es für die spätere Flugverspätung Entschädigung auch sein, sich diese direkt am Flughafen bestätigen zu lassen. Dabei sollten Sie unbedingt darauf achten, dass auch die Begründung vermerkt wird. Sämtliche Quittungen für Essen, Trinken aber auch Hotel und Taxifahrten sollten aufbewahrt werden. Andere Mitreisende können für die spätere Beweiserbringung wertvoll sein. Tauschen Sie daher am besten die Kontaktnummern aus.

Tipp: Die Flugverspätung Entschädigung können Sie mit einer Frist von 3 Jahren einreichen. Erst danach tritt die Verjährung ein. Damit Sie nun die Flugverspätung Entschädigung bekommen können, muss die Gesellschaft zunächst schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. In den Schreiben sind alle wichtigen Daten (Flugnummer, Datum, planmäßige und tatsächliche Abflugzeit sowie die Umstände) zu vermerken. Sollte es dabei zu einer Einigung kommen, haben Sie das Recht sich kostenlos an die Schlichtungsstelle (www.soep-online.de) zu wenden.

 

Bild: Uwe Wagschal / pixelio.de

Umzug von der Steuer absetzen

Jeder Arbeitnehmer kann einen Großteil der Umzugskosten und auch Maklergebühren bei der Steuererklärung geltend machen. Umzüge sind oftmals stressig und auch mühsam, allerdings beteiligt sich der Fiskus jetzt auch an den Kosten. Allerdings muss der Umzug aus beruflichen Gründen stattfinden. Wird ein Berufsanfänger in eine andere Stadt versetzt oder auch wenn ein Arbeitnehmer die Betriebsstätte wechseln muss, dann können die Kosten bei der Steuererklärung mit angegeben werden.

Umzug – Berufliche Gründe

Es gibt sogar einige Fälle, in denen das Finanzamt die Umzugskosten erstattet, auch wenn der Arbeitnehmer nicht aus beruflichen Gründen umziehen musste. Dauert die Hin- und Rückfahrt eine Stunde weniger, dann kann der Umzug bei der Steuererklärung angegeben werden. Ist man bereits verheiratet, dann reicht dies bei einem Partner aus, es müssen nicht beide weniger Fahrzeit zur Arbeit nachweisen. Sollten sich die Arbeitsbedingungen verbessern, können die Kosten auch erstattet werden.

Maklergebühren, Mietkosten und Transportkosten

Sollte der Umzug beim Finanzamt abgesetzt werden können, dann können einige Kosten abgeladen werden, wie z.B. die Maklergebühren, die doppelte Miete, die Kosten für den Transport des Umzugs. Kosten für Änderungen an Möbelstücken, Renovierungen, Ummeldung des Autos, Trinkgelder, werden über sonstige Umzugskosten abgegolten. Muss das neue Haus oder die neue Wohnung renoviert oder neu eingerichtet werden, müssen die Kosten selbst getragen werden und werden nicht übernommen.

Für Beamten gilt: Bei der Bestimmung des Umfangs und der Höhe wird sich an den beamtenrechtlichen Erstattungsregeln orientiert. Fallen die Kosten höher aus, dann müssen diese unbedingt nachgewiesen werden. Es kann sich also lohnen beim Umzug auch die Nähe der Arbeit im Blick, zu behalten. Dieser Steuertipp ist wahrscheinlich nur wneigen bekannt, doch lohnen kann er sich auf alle Fälle. Einfach mal bei beim nächsten Umzug beachten und sich einige der Kosten vom Finanzamt zurückholen.

Bild: Gabi Eder  / pixelio.de

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Staubsauger von EU-Recht betroffen

Die EU ist fürsorglich und schafft für uns immer neue Rahmenbedingungen. Immer wieder sind kuriose Sachen dabei vorzufinden. Leider sind diese nicht nur sonderlich kurios, sondern betreffen auch direkt unseren Alltag. Bestes Beispiel war die Abschaffung der Glühbirnen. Bis heute ergeben sich daraus kaum Vorteile. Die neuen Energiesparlampen enthalten aber teilweise Quecksilber. Wurde in den 1980er Jahren davor noch beim Thermometer gewarnt, ist es heute in diesen Mengen plötzlich nicht mehr gesundheitsgefährlich. Zudem darf nicht vergessen werden, das fast 55 Prozent der Bürger ihre Glühbirnen einfach im Hausmüll entsorgen. Doch dem nicht genug. Nun ist der Staubsauger in Ungnade gefallen und ein neues EU-Recht greift.

Ende 2014 geht das nicht mehr. Dann sind nur noch 1.600 Watt erlaubt!

Staubsauer im neuen EU Recht

Der Staubsauger war bisher unser heiliges Gut, mit dem wir schnell auch die letzten Krümel entsorgen konnten. Doch die EU hat sich an unserem heiligen Sauger festgebissen und sah hier unbedingten Handlungszwang. So trifft uns dieser bereits mit Beginn 2014. Stromfressende Staubsauger sollen schrittweise verboten werden. Für alle die das Lesen, möchten wir klar darauf hindeuten, das wir noch nicht den 1.Apil haben. Wir befinden uns nach wie vor in der Gegenwart.

Ab September 2014 sind Sauger mit mehr als 1.600 Watt verboten. Warum? Das bleibt weiterhin ein Rätsel. Die EU begründet ihren Beschluss damit, dass diese einfach zu viel Strom verbrauchen. Doch damit nicht genug. Das Gremium, das sich damit beschäftige, dürfte zuhause überwiegend Reinigungskräfte beschäftigen und sich so mit der Problematik in der Praxis kaum auseinandergesetzt haben. Aber 2017 dürfen dann nur noch Staubsauger mit maximal 900 Watt verkauft werden.

Watt nicht gleich Kraft

Grundsätzlich sei aber gesagt, dass die Wattzahl zunächst keine entscheidende Rolle spielt. Ein Staubsauger mit 1.400 Watt kann teilweise besser saugen als ein Staubsauger mit 2.200 Watt. Übrigens ein Grund, warum viele Hersteller dem neuen EU-Recht zustimmten. Denn die Wattanzahl dient reinen Marketingzwecken. Dennoch sind 900 Watt enorm wenig und dürften wohl so manchen Haushalt in Bedrängnis bringen. Sinnvoll kann es dann vielleicht sein, sich eine Sammlung von Staubsaugern anzulegen, sodass bis zum Lebensende ausreichend Bedarf über 900 Watt zur Verfügung steht …

Übrigens liebe EU: Wie wäre es mit der Waschmaschine. Wären da beim Schleudern nicht 200 Umdrehungen genug?

 

Bild: Thomas Homberger/Flickr.

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Mein Recht beim Schlüsseldienst

Immer wieder wird der Schlüsseldienst in den Medien negativ dargestellt. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick in Ihre Rechte und Möglichkeiten verschaffen. Experten standen uns dazu Auskunft. Vor allem die Höhe der Rechnung führt beim Schlüsseldienst immer wieder zu Diskussionen. Aber auch die Frage, ob ich den Schlüsseldienst in bar bezahlen muss. Diesen und anderen Fragen wollen wir uns nachfolgend widmen.

Tür zu. Schlüssel vergessen. Das kann schnell teuer werden …

Schlüsseldienst – Was darf verlangt werden

Sobald der Preis als Wucher anerkannt wird, ist es mit der freien Preisgestaltung beim Schlüsseldienst vorbei. Das OLG Frankfurt (Az. 6 W 218/01) hat sich diesbezüglich sehr schlüssig geäußert. Liegt der Endpreis um 100 Prozent höher als ortsüblich, handelt es sich vielfach um Wucher.

Zuschläge für Sonn- oder Feiertage darf der Schlüsseldienst berechnen. Sobald aber Sonderzuschläge für eine Sofortöffnung, eine Bereitstellung oder gar Spezialwerkzeug erhoben werden, sind diese in der Regel nicht zu bezahlen. Schlussendlich versteht es sich von selbst, dass eine Notöffnung einer Sofortöffnung gleichkommt.

Immer vorher anfragen

Bevor Sie den Schlüsseldienst beauftragen, sollte Ihnen dieser konkret die genauen Koste für Anfahrt und den Stundensatz benennen können. Kann er das nicht, sollten Sie sich einen anderen Anbieter suchen.

Bei dem Vorgang selbst sollten Sie die Arbeiten genau beobachten. Ist die Tür nur ins Schloss gefallen, wird in vielen Fällen nur ein Draht benötigt. Nutzt der Schlüsseldienst dennoch schweres Werkzeug oder gar Gewalt, dient das eher der Schlussrechnung. Einen Vertrag vor Öffnung müssen Sie keinesfalls unterschreiben. Hier heißt es Finger weg und im schlimmsten Fall einen anderen Schlüsseldienst beauftragen.

Wie kann ich bezahlen

Bar müssen Sie nicht bezahlen. Sie haben ein Anrecht auf eine Rechnung, die vom Schlüsseldienst zugesandt wird. Nur wenn dieser ausdrücklich eine Barzahlung mit Ihnen (Sie müssen zustimmen) vereinbart haben, kann er sich darauf berufen.

Ganz interessant ist übrigens auch, dass Sie eine bereits bezahlte Rechnung zurückfordern können. Allerdings nur dann, wenn diese zu hoch (Wucher) ist. In der Regel müssen Sie die Forderung aber gerichtlich geltend machen. Das lohnt sich nur dann, wenn die Rechnung vom Schlüsseldienst über 300 oder 500 Euro ausgefallen ist. War die Arbeit nicht erfolgreich, kann der Anbieter natürlich auch keine Forderungen stellen.

Tipp zu den Kosten

Einige Hausratsversicherung übernehmen teilweise die Kosten für den Schlüsseldienst. Schauen Sie doch einmal in Ihren Vertrag.

Hinweis: Unser Artikel gibt die allgemeine Aussagen von Experten im Sinne einer journalistischen Recherche wieder und stellte keine Rechtsberatung da.

Bild:  Florian Marquart